Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 7 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Beschaffungskonferenz des Bundes BKB

sachen bereits dann vertraulich behandelt werden, wenn im Zweifelsfall ein Geheimhaltungsinteresse zu vermuten ist. Das Geheimhaltungsinteresse der involvierten Organisationseinheiten ist dabei fallbezogen zu gewichten und kann je nach Sachlage durch mildere oder strengere vertragliche Abreden ausgestaltet werden.

Neu werden Daten, welche für die jährlich zu publizierende Liste aller Beschaffungen ab 50‘000.- Franken offengelegt werden müssen, von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen (Ziff. 12.2 rev-AGB DL; 13.2 rev-AGB GB). In den beiden Ziffern werden die zu veröffentlichenden Informationen entsprecht aufgeführt. Dadurch wird die vom Bundesrat angenommene Motion Graf-Litscher (14.3045) umgesetzt. Sie verlangt die einmal jährliche öffentliche Publikation aller gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen getätigten Beschaffungen mit einem Vertragsvolumen ab 50‘000.- Franken in maschinenlesbarer Form. Diese Massnahme soll helfen, die Öffentlichkeit transparent über die Beschaffungshandlungen des Bundes zu informieren und Missbräuche zu unterbinden.

Als weitere Neuerung wird auf Stufe AGB festgehalten, dass gesetzliche Offenlegungspflichten von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind. So etwa das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Massgabe des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ)6.

In den Revisionsentwürfen ist neu eine Konventionalstrafe infolge Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorgesehen (Ziff. 12.3 rev-AGB DL; Ziff. 13.3 rev-AGB GB). Dies soll zusätzlich die Interessen der Parteien schützen und verhaltenslenkend wirken.

2.1.8. Datenschutz und Datensicherheit (Ziff. 13 rev-AGB DL; 14 rev-AGB GB)

Zusätzlich wird in die rev-AGB eine neue Klausel integriert, welche die von den Parteien einander während des Beschaffungsverfahrens preisgegebenen Daten schützen soll. Durch die Aufnahme dieser Bestimmung wird eine weitere Angleichung zu den AGB IT DL des Bundes sowie den AGB GB / DL der Post erreicht. Der FA erachtet dies als eine geeignete Vorkehrung, um die im Vergabeverfahren bekanntgegebenen Daten verstärkt vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter zu bewahren.

2.1.9. Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit (Ziff. 16 beide rev-

AGB)

Forderungen der Praxis umsetzend, wird für diese Punkte, nach Massgabe der AGB IT DL des Bundes und den AGB GB / DL der Post, eine neue, zentrale Bestimmung geschaffen. So wird die Klausel, wonach bei Vertragsänderungen oder -ergänzungen die Schriftform einzuhalten ist, in diese Norm verschoben. Zudem wird an dieser Stelle die Rangfolge der massgebenden Dokumente festgelegt und auf Fälle der Teilungültigkeit des Vertrags eingegangen.

2.1.10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand (Ziff. 17 beide rev-AGB)

In Bezug auf das anwendbare Recht ergeben sich durch die Revision lediglich redaktionelle Änderungen.

Die Gerichtsstandsklausel erfuhr im Zuge der Revision folgende Präzisierungen: Für Klagen gegen den Bund sieht Art. 10 Abs. 1 lit. c ZPO den Gerichtsstand Bern vor. Darunter fallen Klagen gegen sämtliche Bundesämter, Departemente und dezentrale Verwaltungseinheiten

6 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, SR 152.3. Anhörungsverfahren Revision AGB DL / GB