Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 7 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Beschaffungskonferenz des Bundes BKB

ohne Rechtspersönlichkeit. Für öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie juristische Personen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO (etwa die ETH-Zürich, die EPFL oder die SBB) ist das Gericht am Sitz der jeweiligen Auftraggeberin zuständig. Die rev-AGB werden in diesem Sinn ergänzt.

2.1.11. Bestimmungen zu den Konventionalstrafen

In Anlehnung an die AGB IT DL, wird in den Konventionalstrafenbestimmungen nun das Verschuldenselement berücksichtigt. Ziff. 6.3, 8.2, 12.3 rev-AGB DL sowie Ziff. 4.3, 10.2, 13.3 rev-AGB GB weisen entsprechende Klauseln auf.

2.2. Spezifische Bestimmungen der AGB DL

2.2.1. Einsatz von Mitarbeitenden (Ziff. 4 rev-AGB DL)

Der Auswahl von Mitarbeitenden kann im Rahmen der Vertragserfüllung von Dienstleistungsaufträgen eine bedeutende Rolle zukommen. Die Revisionsentwürfe orientieren sich diesbezüglich an den AGB IT DL und schaffen dazu nun eine eigenständige Bestimmung. Der Vorbehalt in Ziff. 4.2 rev-AGB DL, dass der Austausch von Mitarbeitenden nur durch die schriftliche Zustimmung seitens der Auftraggeberin möglich ist, hilft den unerwarteten Austausch von Mitarbeitenden zu unterbinden und stärkt die Position der Auftraggeberin.

2.2.2. Gewährleistung

Die Inhalte zu Ziff. 8 „Gewährleistung“ der bisherigen AGB DL werden aus Praktikabilitätsgründen in andere Bestimmungen überführt. Die Verpflichtung der Auftragnehmerin zur getreuen und sorgfältigen Ausführung ist nun in Ziff. 3.1 „Ausführung“ der rev-AGB enthalten. Die Hilfspersonenhaftung wurde in die eigenständige Haftungsbestimmung (Ziff. 9 rev-AGB DL) eingefügt.

2.2.3. Sozialversicherungen (Ziff. 10 rev-AGB DL)

Die rev-AGB DL sehen zu titelerwähntem Thema eine neue Bestimmung vor.

2.2.4. Schutzrechte (Ziff. 11 rev-AGB DL)

Ziff. 11.2 rev-AGB DL sieht neue Regelungen für Fälle vor, in welchen Arbeitsergebnisse zwar Inhalt des Vertrags darstellen, jedoch nicht in dessen Erfüllung entstanden sind.

Auf die Verpflichtung der Auftraggeberin, die Auftragnehmerin unverzüglich über Forderungen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten in Kenntnis zu setzen (Ziff. 5.3 der bisherigen AGB DL), wird im Zuge der Revision verzichtet. Die bisherige Regelung wird als formelle Einschränkung des Handlungsspielraumes der Auftraggeberin erachtet: Die Streitverkündung wird allgemein durch Art. 78 ZPO geregelt und sieht hierzu eine „kann“-Formulierung vor. Durch das Weglassen dieser Klausel behält sich der Bund alle Optionen vor.

Anhörungsverfahren Revision AGB DL / GB