Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 48 Seiten

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1.2.2 Rechtliches Umfeld

Die Kantone AI, AR, BL, GE, GR, JU, LU, NW, OW und ZG sowie KBNL, KOK, KOLAS, 1.2.2. Rechtliches Um-

feld

SFV und WVS (insgesamt 15 Akteure) sehen es als sehr wichtig an, dass Handel, Ver-

kauf und generell jede Art von Inverkehrbringen für gebietsfremde invasive Organismen

gesetzlich verboten wird. AG, KVU und ZH sind der Meinung, dass Ausnahmeregelun-

gen und Bewilligungen für Bekämpfungsmassnahmen gesetzlich möglich sein müssen.

BE und NW weisen darauf hin, dass Rechtsgrundlagen innerhalb der Strategie aufei-

nander abgestimmt werden müssen. GE, KVU und ZH möchten präzisiert haben, was

genau die rechtliche Interpretation von Art. 15 FrSV durch den Bund ist. TG möchte er-

gänzt sehen, dass klar sei, dass auch Betriebe des Bundes (ASTRA, BAV, SBB etc.) zu

Bekämpfungsmassnahmen verpflichtet werden können.

SCNAT stellt fest, dass nicht ersichtlich wird, wie die PSV bezüglich Einfuhr und Umgang

mit invasiven gebietsfremden Arten eingebettet ist und KPSD bedauert, dass nicht er-

wähnt wird, dass für besonders gefährliche Arten die die Landwirtschaft betreffen Vorge-

hen und Strukturen bereits existieren. KVU möchte nach Art. 42 der PSV eine Erwähnung

der Kostenbeteiligung durch den Bund für die Bekämpfungspflicht sehen. TI möchte rich-

tig stellen, dass zusammen mit der Biozidprodukteverordnung die PSV nicht nur betref-

fend Marktwirkung, sondern auch für die Prävention und Bekämpfung wichtig ist.

EAWAG schlägt vor anstelle von «Arten» die Bezeichnung «Taxa» zu gebrauchen in Ta- Tabelle 1 belle 1. Ausserdem sei die Aufzählung von Arten in der Tabelle nicht vollständig. EAWAG

möchte auch ausgeführt sehen, was genau für Auffangregelungen gemäss Legende vor-

gesehen sind. KVU und ZH wünschen ein Differenzieren der Markierungen in der Tabelle

1 für Produkte die durch die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) und die Biozidpro-

dukteverordnung (VBP) geregelt werden.

Für KVU und ZH ist das Verhältnis des Kapitels zur detaillierten Ausführung im Anhang Anhang A1 A1 aufgrund der grossen Unterschiede in der Ausführung der einzelnen Rechtsakte nicht

klar. Sie wünschen sich einen deutlicheren Verweis auf Anhang A1. TI ist der Meinung,

dass in der Strategie nur die notwendigsten zitiert werden und im Anhang dann alle rele-

vanten Gesetzestexte aufgeführt werden.

GR, KVU, TG und ZH möchten, dass die weiteren Rechtserlasse, die sich ebenfalls mit Fehlende Rechtsakte Neobiota befassen, auch in die Strategie integriert werden (WaG, WBG, Epidemienge-

setz etc.). SCNAT, KVU, GR, OW und ZH bedauern spezifisch, dass der Wasserbau

(WBG) und das Gewässerschutzgesetz (GSchG) überhaupt keine Erwähnung finden in

der Strategie und UR und KOK möchten, dass die ChemRRV in die Tabelle der Rechts-

akte aufgenommen wird. BE fehlt ausserdem der Bezug zur neuen Technischen Verord-

nung über Abfälle (TVA), welche voraussichtlich am 1.1.2016 in Kraft tritt.

1.2.3 Institutionelles Umfeld

GR, KVU, OW und ZH möchten einen Vermerk im Text, dass der Bund die Bekämpfung Bund von invasiven gebietsfremden Arten auf den eigenen Flächen vorantreiben und sich an

den Kosten für die anderen Flächen beteiligen muss. KVU und ZH möchten die ASTRA

und das BAZL als Akteure ergänzt sehen; SCNAT und CABI den eidgenössischen Pflan-

zenschutzdienst; CABI und EFBS auch noch die Eidgenössische Fachkommission für

Biologische Sicherheit.

Für KVU und ZH fehlt ein Verweis auf die Zuständigkeit des BLV betreffend Lebensmit-

telsicherheit und die sich daraus ergebende Rolle. KVU, TI und ZH möchten ergänzt se-

hen, dass das BLW auch für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verantwortlich ist.

ERFA, SSV und VSSG weisen darauf hin, dass das BLW nicht nur bei invasiven Unkräu-

tern betroffen ist, sondern auch bei invasiven gebietsfremden tierischen oder anderen

Schädlingen die die Landwirtschaft betreffen. KVU und ZH möchten die Anmeldestelle

Chemikalien ergänzt sehen unter dem Abschnitt BAG. Der Kanton VS wünscht sich einen