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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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2. Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des MELDENDEN FINANZINSTITUTS Felder für alle unter Unterabschnitt C Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei KONTEN VON HOHEM WERT auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom MELDENDEN FINANZINSTITUT innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen:
a) die neuesten für dieses Konto erfassten BELEGE,
b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten
Kontoeröffnungsunterlagen,
c) die neuesten vom MELDENDEN FINANZINSTITUT aufgrund von VERFAHREN
ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder für sonstige
aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,
d) derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und
e) derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei
EINLAGENKONTEN).
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