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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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b) Die Daten des KONTOINHABERS beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit
Anschrift in dem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder
Zeichnungsberechtigung und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
i) eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), die nicht
MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, oder
ii) BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.
C. ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN für KONTEN VON HOHEM WERT. Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für KONTEN VON HOHEM WERT.
1. Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf KONTEN VON HOHEM WERT muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.
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