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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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c) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von

KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, muss es das Konto der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines MITGLIEDSTAATS oder je nach Zusammenhang der SCHWEIZ als nicht dokumentiertes Konto melden.

6. Bei einem BESTEHENDEN KONTO einer NATÜRLICHEN PERSON, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls kein KONTO VON HOHEM WERT ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden

Kalenderjahrs jedoch ein KONTO VON HOHEM WERT ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten

Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein KONTO VON HOHEM WERT wird, folgenden Kalenderjahrs abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die erforderlichen kontobezogenen

Informationen für das Jahr, in dem das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO

identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

*ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.

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