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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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3. Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein
MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch
durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
a) den Ansässigkeitsstatus des KONTOINHABERS,
b) die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und
Postanschrift des KONTOINHABERS,
c) gegebenenfalls die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n)
Telefonnummer(n) des KONTOINHABERS,
d) im Fall von FINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um EINLAGENKONTEN
handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen
Zweigniederlassung des MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen FINANZINSTITUT),
e) Angaben dazu, ob für den KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauftrag oder
eine c/o-Anschrift vorliegt, und
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