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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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6. Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT einen KONTOINHABER in den folgenden Fällen nicht als in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Person betrachten:

a) Die Daten des KONTOINHABERS enthalten eine aktuelle Post- oder Haus-anschrift in

dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, eine oder mehrere Telefonnummern in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (und keine Telefonnummer in der Schweiz oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS) oder einen Dauerauftrag (bei FINANZKONTEN mit Ausnahme von Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i) eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), die nicht meldepflichtige Staaten umfassen, und

ii) BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.

AMP/CH/EU/de 31