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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

4. Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT das einem Kundenbetreuer zugewiesene KONTO VON HOHEM WERT (einschließlich der mit diesem KONTO VON HOHEM WERT zusammengefassten FINANZKONTEN) als

MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der KONTOINHABER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

5. Folgen der Feststellung von Indizien.

a) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von

KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2

aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.

b) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von

KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2

Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden

MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als

MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

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