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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT und
keine Telefonnummer in der Schweiz oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,
d) Dauerauftrag (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in
einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto,
e) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT
erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder
f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN
STAAT, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT keine andere Anschrift des KONTOINHABERS vorliegt.
3. Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von Unterabschnitt B Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem KONTO VON HOHEM WERT wird.
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