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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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7. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps,

Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERTRÄGEN. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.

8. Der Ausdruck „SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen

RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen

RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

B. NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT

1. Der Ausdruck „NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT" bedeutet ein

FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt:

a) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE

ORGANISATION oder eine Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer

Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHR- oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen,

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