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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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b) einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG, einen
ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG, einen
PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, einer
INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK oder einen QUALIFIZIERTEN KREDITKARTENANBIETER,
c) einen sonstigen RECHTSTRÄGER, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur
Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten RECHTSTRÄGER aufweist, nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz gemeldet wurde
beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht,
d) einen AUSGENOMMENEN ORGANISMUS FÜR DIE GEMEINSAME ANLAGEN
oder
e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein MELDENDES FINANZINSTITUT
ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen
MELDEPFLICHTIGEN KONTEN des Trusts meldet.
AMP/CH/EU/de 56