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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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b) einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG, einen

ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG, einen

PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, einer

INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK oder einen QUALIFIZIERTEN KREDITKARTENANBIETER,

c) einen sonstigen RECHTSTRÄGER, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur

Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten RECHTSTRÄGER aufweist, nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz gemeldet wurde

beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht,

d) einen AUSGENOMMENEN ORGANISMUS FÜR DIE GEMEINSAME ANLAGEN

oder

e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein MELDENDES FINANZINSTITUT

ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen

MELDEPFLICHTIGEN KONTEN des Trusts meldet.

AMP/CH/EU/de 56