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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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2. Zusammenfassung von KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN eines

RECHTSTRÄGERS muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine

Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der

Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

3. Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer Person zur

Feststellung, ob es sich bei einem FINANZKONTO um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein MELDENDES FINANZINSTITUT im Fall von Konten, bei denen einem

Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.

4. Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle US-Dollar-Beträge oder auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.

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