Vorlage

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 58Fedlex · Vorlage

ii) die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und

iii) die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen.

c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um

die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die

Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die

Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen STAATLICHEN

RECHTSTRÄGER ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel

Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an

Privatpersonen erbracht werden.

3. Der Ausdruck „INTERNATIONALE ORGANISATION“ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

AMP/CH/EU/de 58