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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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4. Der Ausdruck „ZENTRALBANK“ bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats, der Schweiz oder des betreffenden anderen Staates stehen kann.
5. Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG“
bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds
a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der
Vermögenswerte des Fonds hat,
b) staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt
und
c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
i) der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz;
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