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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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4. Der Ausdruck „VERWAHRINSTITUT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung
FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
5. Der Ausdruck „EINLAGENINSTITUT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
6. Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen
Kunden ausübt:
i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel,
Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und
Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,
ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
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