Vorlage
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 52Fedlex · Vorlage
ABSCHNITT VIII:
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:
A. MELDENDES FINANZINSTITUT
1. Der Ausdruck „MELDENDES FINANZINSTITUT“ bedeutet je nach Zusammenhang ein mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT oder ein schweizerisches FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt.
2. Der Ausdruck „FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES“ bedeutet
i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses
TEILNEHMENDEN STAATES befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet.
3. Der Ausdruck „FINANZINSTITUT“ bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein
EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT.
AMP/CH/EU/de 52