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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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9. Der Ausdruck „AKTIVER NFE“ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr
oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.
b) Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse
gehandelt oder der NFE ist ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines
RECHTSTRÄGERS, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden.
c) Der NFE ist ein STAATLICHER RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE
ORGANISATION, eine ZENTRALBANK oder ein RECHTSTRÄGER, der im
Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.
d) Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen)
Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen („Leveraged-Buyout-Fonds“) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
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