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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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e) Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft

betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.

f) Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräußert

derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.

g) Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von

Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZ-INSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt.

h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:

i) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissen-

schaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem

Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur

Wohlfahrtsförderung betrieben wird.

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