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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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- Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von FINANZVERMÖGEN eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto.
- Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f.
iii) einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS, das ein durch Immobilien
besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder
Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem
späteren Zeitpunkt oder
iv) einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS ausschließlich zur Ermöglichung
der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt.
f) Ein EINLAGENKONTO, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i) Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen
in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.
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