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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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- Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von FINANZVERMÖGEN eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto.

- Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f.

iii) einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS, das ein durch Immobilien

besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder

Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem

späteren Zeitpunkt oder

iv) einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS ausschließlich zur Ermöglichung

der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt.

f) Ein EINLAGENKONTO, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i) Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen

in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.

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