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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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c) einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat

oder die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem

Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz veröffentlichten und der Schweiz

beziehungsweise der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist,

d) in Bezug auf die Mitgliedstaaten einen anderen Staat, i) mit dem die Europäische Union

ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I

genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von der Europäischen

Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

6. Der Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ bedeutet die natürlichen Personen, die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist,

bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der

Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.

7. Der Ausdruck „NFE“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT ist.

8. Der Ausdruck „PASSIVER NFE“ bedeutet i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist, oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6

Buchstabe b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES ist.

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