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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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ii) Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem
anderen Staat) von der Einkommensteuer befreit.
iii) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte
an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
iv) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, der
Schweiz oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der
gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands.
v) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, der
Schweiz oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
AMP/CH/EU/de 81