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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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2. Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGE PERSON“ bedeutet eine PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) EINE

INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein

FINANZINSTITUT.

3. Der Ausdruck „PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES“ bedeutet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem

Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

4. Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGER STAAT“ bedeutet im Zusammenhang mit der Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen die Schweiz in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Schweiz.

5. Der Ausdruck „TEILNEHMENDER STAAT“ bedeutet in Bezug auf einen

Mitgliedstaat oder die Schweiz

a) einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber der Schweiz oder

b) die Schweiz in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber einem Mitgliedstaat oder

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