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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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ii) Spätestens ab dem Inkrafttreten des am …*unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz
lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder
sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII
Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur
Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a bis f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als AUSGENOMMENES KONTO gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz gemeldet wurde
beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieses
Abkommens nicht entgegensteht.
D. MELDEPFLICHTIGES KONTO
1. Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGES KONTO“ bedeutet ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.
*ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
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