Vorlage

Vernehmlassung 2015/58: Konzeptbericht Mobility Pricing · 68 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 59Fedlex · Vorlage

N511-1025

Tariffestlegung: Wodurch wird festgelegt, wie und von wem die Tarife gestaltet werden?

Vertragliche Auflagen

Im Rahmen von vertraglichen Auflagen z.B. bei Bestellungen im Regionalverkehr oder Güterverkehr oder bei Finanzierungsvereinbarungen werden den Transportunternehmen seitens der öffentlichen Hand Vorgaben zur Tarifgestaltung gemacht.

Vorgaben im Rahmen von Konzessionen

Im Rahmen der Infrastrukturkonzession oder Personenverkehrskonzession macht die Konzessionsbehörde den Transportunternehmen Vorgaben zur Tarifgestaltung.

Eignervorgaben

Die öffentliche Hand als Eigner macht den Transportunternehmen im Rahmen der strategischen Eignerziele Vorgaben zur Tarifgestaltung (z.B. bei den SBB macht der Bundesrat Vorgaben zu den Fernverkehrstarifen).

Gesetzliche Festlegung für einzelne Bereiche

In gewissen Bereichen werden allgemeingültige Regelungen im Rahmen der Rechtsetzung getroffen (Gesetz, Verordnung, etc.). So finden sich z.B. die Grundsätze für die Festlegung des Trassenpreises in der Netzzugangsverordnung (NZV, SR 742.122) und können durch den Bundesrat angepasst werden. Heute umfasst die entsprechende Regelung den differenzierten Basispreis (Grenzkosten) und einen eventuellen Beitrag an die Deckung der Fixkosten (Deckungsbeitrag).

Regulatorische Vorgaben

Die öffentliche Hand als Regulator macht den Transportunternehmen Vorgaben zur Tariffestlegung z.B. im Sinne von Regeln oder Spielräumen, welche diese bei der Tarifbestimmung zu beachten haben.

Tarifhoheit zu Bund

Die Kompetenz zur Tarifhoheit wird so angepasst, dass der Bund und teilweise auch die Besteller des regionalen Personenverkehrs die Tarife in umfassender Weise festlegen und nicht wie bis anhin die Transportunternehmen.

Tarifhoheit bei Transportunternehmen bzw. Infrastrukturbetreiberin

Die Kompetenz zur Tariffestlegung liegt wie heute bei den Transportunternehmen. Gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) ist die Rollenteilung so geregelt, dass den Transportunternehmen eine erhebliche Autonomie bei der Ausgestaltung der Tarife (Sortiment, Preisdifferenzierungen, Preisniveau) zukommt und sich das BAV in seiner Aufsichtsfunktion auf die Tarifintegration und Tarifgleichheit fokussiert. Seit dem 1. Juli 2013 sind die Leitplanken für die Tarifierung konkretisiert und sehen vor, dass sich die Tarife nach dem Umfang und der Qualität der Leistung und den Kosten des Angebots zu richten haben und der Erzielung angemessener Erträge dienen sollen. Auch können die Unternehmen die Tarife so gestalten, dass Nachfragespitzen gedämpft sowie die Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur geglättet werden, wobei Fahrausweise zum Regeltarif unabhängig von Tageszeit und Verkehrsmittelkategorie gültig sein müssen.

Im direkten Verkehr liegt die Tarifautonomie bei den Transportunternehmen. Die Tarifbildungsparameter (z.B. Rabatte, Aufpreis für 1. Klasse), die Tarifbestimmungen (z.B. Altersgrenzen, Gültigkeit) und das Sortiment (z.B. Einzelfahrausweise, Abonnemente) werden gemeinsam festgelegt und weiterentwickelt. Der VöV legt die Tarife periodisch fest. In den rund 20 Tarifverbünden der Schweiz gilt für Fahrausweise das Prinzip von "Raum und Zeit". Im Unterschied zum direkten Verkehr können die Transportunternehmen in den Verbünden die Tarife nicht alleine festlegen. Preisniveau und Sortiment werden gestützt auf den Tarifverbund-Vertrag, welcher vom BAV genehmigt werden muss, in der Regel gemeinsam von den Transportunternehmen und den Kantonen festgelegt. Der Bund hat in den Verbundgremien zurzeit eine beratende, jedoch keine mitbestimmende Funktion.