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Vernehmlassung 2015/58: Konzeptbericht Mobility Pricing · 68 Seiten
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N511-1025
liche und zeitliche Preisdifferenzierung zielführende Antworten auf Stauprobleme geben können, was mit dem heutigen System in der Schweiz nicht möglich ist.
Verkehrsmanagement Schiene / öffentlicher Verkehr
Der Bund verfügt über verschiedene Instrumente, um Einfluss auf die Ausgestaltung des Schienenverkehrs zu nehmen:
a) STEP Bahninfrastruktur
Nach dem Volks Ja zu FABI ändern sich Planungsabläufe und Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Bahnunternehmen in der Planung der künftigen Ausbauten. Die Rollen der verschiedenen Partner werden teilweise neu definiert, die Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten klarer geregelt. Der Lead für die Angebotskonzepte des Regionalverkehrs liegt bei den Kantonen, für den Güterverkehr beim BAV unter Einbezug der Logistik- und Güterverkehrsbranche und für den Fernverkehr beim BAV unter Einbezug der SBB. Mit STEP geht es schliesslich um die langfristige Planung und Vision der Bahninfrastruktur.
b) Netznutzungskonzept
Basierend auf STEP legt der Bundesrat ein Netznutzungskonzept fest, das auf die mittelfristige Entwicklung der Infrastruktur gerichtet ist. Deshalb muss ein Netznutzungskonzept zwingend angepasst werden, wenn STEP geändert wird. Die Kapazitätsplanung, auf welcher der vom Parlament beschlossene Ausbauschritt beruht, dient als Grundlage für das Netznutzungskonzept. Beim Festlegen des Konzepts muss ebenfalls die langfristige Koordination mit den Kapazitätsplanungen der umliegenden Länder betrachtet werden. Die interessierten Kreise, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, berechtigte Unternehmen und Kantone, werden vor der ersten Verbindlichkeitserklärung eines Netznutzungskonzepts und vor wesentlichen Änderungen angehört. Sie können auch Begehren zur Änderung der Netznutzungskonzepte einreichen.
c) Netznutzungspläne
Diese Pläne legen die Trassen für die Verkehrsarten verbindlich fest und müssen vom BAV unter Berücksichtigung des Netznutzungskonzepts genehmigt werden. Sie sind dann bei der Vergabe der Trassen an die Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuhalten und entstehen sechs Jahre vor dem Fahrplanjahr. Ebenso wie im Fall des Netznutzungskonzepts werden interessierte Kreise bei neuen Netznutzungsplänen oder Änderungen angehört. Was allerdings diese zwei Instrumente unterscheidet ist der höhere Detaillierungsgrad der Netznutzungspläne. Diese umfassen die sich verändernden Verhältnisse innerhalb eines Planungshorizonts, die Planung über den Wochen- und Tagesverlauf und die für den Fahrplan dringendsten zusätzlichen Parameter.
Auch wenn das Netznutzungskonzept die zwingende Vorgabe für Netznutzungspläne ist, sind diese zwei Instrumente flexibel. Eine Modifizierung bleibt unter gewissen Regeln in jeder Phase bis zur Trassenzuteilung möglich. Ihre Umsetzung soll zu mehr Verbindlichkeit und Transparenz in der Trassenzuteilung führen. So können die notwendige Anzahl und Qualität der Trassen für den Güterverkehr und den Personenverkehr über die verschiedenen Planungsperioden gesichert werden.
d) Fahrplangestaltung und Kundeninfo (Systemführerschaft)
Die Anforderungen an einheitliche technische Standards bzw. an die technische Kongruenz (Interoperabilität) fordern eine unternehmensübergreifende Abstimmung. Heute fehlt diese Koordination häufig, da verschiedene Unternehmen das Netz betreiben und nicht unbedingt ihre Aktivitäten aufeinander abstimmen. Mit einer rechtlich festgelegten «Systemführerschaft» könnte die Gesamtsicht über das Bahnsystem sichergestellt werden. Heute gibt es neben faktischen Systemführerschaften (z.B. Bahnstrom, European Train Control System ETCS, global System for Mobile Communications – Railway GSM-R, alle wahrgenommen durch die SBB) brancheninterne Lösungen, z.T. historisch gewachsen und ohne definierten Auftrag mit klaren Rechten und Pflichten. Diese Situation führt zu unklaren Regeln der Zusammenarbeit und Effizienzverlust durch mangelnde Kooperation. Es wird im Moment an einem Projekt (Organisation Bahninfrastruktur OBI) gearbeitet, das u.a. danach strebt, den rechtlichen Rahmen zu schaffen, um Systemführerschaft definieren und beauftragen zu können.