Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/62: Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten) · 9 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten)
an die Schweiz gerichtet werden, sind erhebliche finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund zu erwarten. Eine Quantifizierung ist zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht möglich. Verschiedene Faktoren könnten die Auswirkungen abmildern, so insbesondere die Durchführung von Regularisierungsverfahren in einigen Partnerstaaten, die im Zusammenhang mit dem ab 2017 stattfindenden Übergang zum automatischen Informationsaustausch stehen. Ebenfalls abmildernd könnte sich auswirken, dass einige Partnerländer noch über keine standardkonforme Informationsaustauschklausel mit der Schweiz verfügen, womit Amtshilfeersuchen gestützt auf gestohlene Daten auch nach der Änderung von Art. 7 Bst. c StAhiG noch nicht möglich sein werden. Ein allfälliger zusätzlicher Ressourcenbedarf wird im Verlauf der weiteren Arbeiten noch spezifiziert.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage dürfte höchstens geringfügige finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone haben.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Anpassung von Art. 7 Bst. c StAhiG hat zum Zweck, dass die Schweiz standardkonform Amtshilfe leisten kann, auch wenn sich ein Ersuchen auf illegal erlangte Daten stützt. Die Anpassung dürfte im internationalen Umfeld positiv aufgenommen werden. Dies ist für den Wirtschaftsstandort Schweiz als sehr wichtig einzustufen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 20126 über die Legislaturplanung 2011-2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 20127 über die Legislaturplanung 2011-2015 angekündigt. Der Grund liegt darin, dass die Revision erst unverzichtbar wurde, als sich im Rahmen der Präsentation des Zusatzberichts der Schweiz im Frühjahr 2015 die Mehrheit der Staaten mit der Praxis der Schweiz in Bezug auf illegal erlangte Daten nicht einverstanden erklärt hat und der Schweiz empfohlen wurde, Art. 7 Bst. c StAhiG standardkonform auszulegen (vgl. Ziff. 1.2.1 vorstehend).
6 BBl 2012 481
7 BBl 2012 7155