Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/62: Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten) · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten)

hinsichtlich gestohlener Daten. Bei der Präsentation des Berichts an der Sitzung der Peer-Review-Gruppe des Global Forum im Februar 2015 wurde diese Frage eingehend erörtert. Die Schweizer Delegation verteidigte die bisherige Auslegung des Standards und des StAhiG mit Verweis auf den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Die Mehrheit der Staaten erklärte sich mit dieser Praxis aber nicht einverstanden und bestätigte die im bilateralen Verhältnis festgestellten Spannungen. Mit Ausnahme Indiens waren sie jedoch einverstanden, die Diskussion auf die Phase 2 der Beurteilung zu verschieben. Im Zusatzbericht wird der Schweiz empfohlen, Art. 7 Bst. c StAhiG «standardkonform» auszulegen, und darauf hingewiesen, dass in Phase 2 geprüft wird, ob die Praxis dem Standard entspricht. Der Zusatzbericht anerkennt somit, dass ein dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechendes Ersuchen theoretisch abgelehnt werden kann; eine solche Praxis darf aber nicht so restriktiv sein, dass sie den standardgemässen Informationsaustausch verhindert. Zwar hatte bereits der Bericht von 2011 zu Phase 1 eine ähnliche Empfehlung enthalten; der Empfehlung des Zusatzberichts kommt aber eine besondere Bedeutung zu. Sie ist nämlich zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden, als sich die Auslegung der Schweiz in der Praxis angesichts der zahlreichen auf gestohlenen Daten beruhenden Ersuchen bereits als problematisch erwiesen hatte. Dies war 2011 nicht der Fall.

1.2.2 Einfluss der heutigen Praxis der Schweiz auf Phase 2 des Länderexamens

In Phase 2 wird die Praxis der Schweiz in der Amtshilfe3 anhand von zehn Beurteilungskriterien geprüft, die den internationalen Standard bilden. Die Prüfung wird mit einem Bericht und einer Gesamtnote abgeschlossen4. Erfüllt ein Land eines der zehn Kriterien nicht, so erreicht es bestenfalls die Gesamtnote «teilweise konform».

Die Praxis in Bezug auf gestohlene Daten ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, da sie sich auf zwei Bewertungskriterien auswirken kann: einerseits auf die Möglichkeit des Einholens von Informationen durch die zuständige schweizerische Behörde (in diesem Fall die Eidgenössische Steuerverwaltung) und anderseits auf die Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) durch die Schweiz, die als zu restriktiv eingestuft werden könnte. So könnte der Schweiz trotz einem grossen Abkommensnetz mit standardkonformen Informationsaustauschklauseln vorgeworfen werden, das StAhiG schränke den Informationsaustausch auf nicht standardkonforme Weise ein. Für einige Partnerländer der Schweiz stellt die Problematik der gestohlenen Daten eine Grundsatzfrage dar, die auch eine politische Dimension aufweist. Es kann bereits heute davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Praxis der Schweiz die Gesamtnote der Phase 2 negativ beeinflussen könnte.

Im Rahmen der bereits geprüften Länder wurden im Global Forum zwei ähnliche Fälle behandelt: Liechtenstein und Luxemburg. Im Fall Luxemburgs hat das Nichteintreten auf Ersuchen gestützt auf gestohlene Daten in Kombination mit weiteren in Phase 2 beanstandeten Problemen zur Gesamtwertung «nicht konform» geführt. Luxemburg hat daraufhin seine Gesetzgebung grundlegend geändert und seine Praxis angepasst, um standardkonform zu werden. Die zuständige luxemburgische Behörde

3 Phase 2 beurteilt den Informationsaustausch auf Ersuchen. Der automatische Informationsaustausch spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

4 Die Beurteilungsskala hat vier Stufen: «konform», «weitgehend konform», «teilweise konform» und «nicht konform». Die beiden letzten Bewertungen gelten gemäss den Vorgaben von G20 und Global Forum als ungenügend.