Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/62: Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten) · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten)

dass sich die Beziehungen der Schweiz mit weiteren Partnerstaaten verschlechtern könnten. Dies könnte seinerseits bereits erzielte und anerkannte Fortschritte im Bereich der Zusammenarbeit in der steuerlichen Amtshilfe gefährden.

Im Juli 2014 hat die Schweiz den OECD-Standard zum automatischen Informationsaustausch (AIA) anerkannt. Wenn der AIA entsprechend dem vom Bundesrat vorgesehenen Plan in Kraft tritt, dürften die Partnerstaaten der Schweiz künftig weniger Interesse an gestohlenen Daten haben, da sie ab 2018 automatisch in den Besitz von Bankdaten kommen würden. Hierzu ist anzumerken, dass der AIA den Informationsaustausch auf Ersuchen nicht ersetzen wird. Solange die Daten der HSBC-Liste von Partnerländern der Schweiz verwendet werden und die damit zusammenhängenden Steuerstraftaten nicht verjährt sind, wird die Schweiz neue Amtshilfeersuchen gestützt auf bereits geltende oder künftig in Kraft tretende Abkommen zu gewärtigen haben.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen ist die Verweigerung der Zusammenarbeit von Seiten der Schweiz heute kaum mehr zu rechtfertigen und könnte als Schutz für gewisse Personen ausgelegt werden, einzig weil diese auf einer Liste stehen.

1.2.4 Würdigung

Inhaltlich folgt die vorgeschlagene Präzisierung von Art. 7 Bst. c StAhiG im Wesentlichen der Formulierung, die 2013 im Rahmen der Revision des StAhiG in die Vernehmlassung gegeben wurde. Sie präzisiert die Tragweite von Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch in Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19695 über das Recht der Verträge verankert. Nach dieser Bestimmung ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. In der völkerrechtlichen Praxis und Rechtsprechung ist z. B. anerkannt, dass aus dem Grundsatz von Treu und Glauben spezifische Informations- und Kooperationspflichten fliessen, denen die Vertragspartner unterstehen, und dass der Grundsatz das gegenseitige Vertrauen der Vertragspartner stärken sowie redliche Erwartungen einer Vertragspartei schützen soll. Ein internationales Abkommen, das einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsieht, wird zwischen zwei Territorien (unter anderem) abgeschlossen, um den Informationsaustausch auf dem Amtshilfeweg zu regeln. Kommt ein Staat durch ein aktives Verhalten in den Besitz von Informationen, die auf illegale Weise erlangt worden sind, und stützt er sein Amtshilfeersuchen darauf, so umgeht er damit das vereinbarte Instrument der Amtshilfe. Dies kann als eine Verletzung von Treu und Glauben betrachtet werden. Erhält ein Staat ursprünglich illegal erlangte Informationen hingegen im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens und stützt er sein Amtshilfeersuchen darauf, so ist es schwieriger, ihm nach völkerrechtlicher Auslegung eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorzuhalten. Gleiches gilt, wenn ein Staat die Informationen durch öffentliche Quellen erhalten hat.

Die Präzisierung von Art. 7 Bst. c StAhiG stellt den Grundsatz nicht in Frage, wonach der Diebstahl von Bankdaten ein verwerfliches Verhalten darstellt und bestraft werden muss. Ist ein Staat durch ein aktives Verhalten und ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens in den Besitz von illegal erlangten Informationen gekommen, wird ihm die

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