Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/62: Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten)
und gilt nur für Extremfälle wie Ersuchen, die durch rassistische, politische oder religiöse Verfolgung motiviert sind.
Die aktuelle schweizerische Praxis in Bezug auf gestohlene Daten beruht auf Art. 7 Bst. c StAhiG. Nach dieser Bestimmung wird auf ein Ersuchen nicht eingetreten,
wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Die Amtshilfe wird wird jedoch nicht systematisch verweigert, sondern es findet eine Prüfung im Einzelfall statt. Ein Eintreten ist möglich, wenn der Partnerstaat das Ersuchen nicht nur auf illegal erlangte Informationen, sondern zusätzlich auf davon unabhängige Elemente stützt. Solche Elemente sind beispielsweise Informationen und Unterlagen, über die der ersuchende Staat aufgrund eigenständiger Untersuchungen verfügt.
In der Praxis betrachten die Partnerstaaten die schweizerische Auslegung, die einen gutgläubig gestützt auf ein internationales Abkommen um Amtshilfe ersuchenden Staat mit einem eine strafbare Handlung begehenden Staat gleichsetzt, als zu restriktiv und nicht standardkonform. Der diesbezüglich bekannteste Fall ist Indien, das gestützt auf die HSBC-Liste Amtshilfeersuchen stellte. Aber auch andere wichtige G20- oder EU-Partnerstaaten haben Vorbehalte gegenüber der Zusammenarbeit mit der Schweiz in diesem Bereich geäussert. Sie machen geltend, ihre auf die HSBC-Liste gestützten Ersuchen1 gutgläubig an die Schweiz zu richten, da sie die Liste aufgrund eines internationalen, dem Standard entsprechenden Abkommens erhalten und den Datendiebstahl nicht aktiv gefördert hätten.2 Ihres Erachtens müsste die Schweiz auf diese Ersuchen eintreten, da die Daten auf legalem Weg und nicht durch eine nach schweizerischen Recht strafbare Handlung erlangt worden sind.
Das Global Forum hat im Rahmen der Länderprüfung bereits zweimal zu den
Rechtsgrundlagen der Schweiz Stellung genommen. Zum Zeitpunkt der ersten Länderprüfung der Schweiz im Jahr 2011 war noch die mit Inkraftsetzung des StAhiG aufgehobene Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017 ff.) in Kraft. Art. 5 Abs. 2 Bst. c ADV bestimmte, dass ein Amtshilfeersuchen abgelehnt wird, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet worden sind. Der 2011 publizierte Bericht des Global Forum über den rechtlichen Rahmen der Steueramtshilfe der Schweiz führt dazu aus, soweit Art. 5 Abs. 2 Bst. c ADV über das Konzept des ordre public oder von Treu und Glauben hinausgehe, könne er eine zusätzliche Schwelle schaffen, die nicht in Einklang mit dem Standard sei. Ob die Bestimmung in der Praxis in Übereinstimmung mit dem Standard angewendet werde, sei in Phase 2 des Peer Review zu beurteilen. Der geltende Wortlaut von Art. 7 Bst. c StAhiG nahm diese Ausführungen insofern auf, als das Nichteintreten auf ein Ersuchen, das auf illegal erlangten Informationen beruht, als ein Anwendungsfall der Verletzung von Treu und Glauben aufgeführt ist.
Auch der Zusatzbericht der Schweiz zur Phase 1 vom März 2015, mit dem die
Schweiz zur Phase 2 zugelassen wurde, nimmt Bezug auf die Haltung der Schweiz
1 Die Anzahl der an die Schweiz gerichteten Ersuchen, die auf gestohlenen Daten beruhen, ist vertraulich und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Diese Praxis wurde durch das Urteil A-1784/2014 des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
2 Frankreich hatte sich zum Zeitpunkt der Ereignisse durch ministerielle Erklärungen vom 28. Januar und 12. Februar 2010 verpflichtet, keine ausschliesslich auf die HSBC-Liste gestützten Ersuchen zu stellen. Frankreichs hatte erklärt, Frankreich werde Ländern, die gestützt auf bilaterale Abkommen offizielle Ersuchen an die französischen Behörden richteten, die sie betreffenden Informationen aus der HSBC-Liste übermitteln und die Schweizer Behörden anschliessend darüber informieren.