Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/62: Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten) · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten)

pendente Fälle, die sich auf von der Bank HSBC stammende Daten stützen, bedeutet dies, dass wohl nur in einem Teil der Fälle eine Rechtshilfeleistung genehmigt werden kann (nämlich dann, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine reine Steuerhinterziehung ist). Wollte man dies ändern, wäre eine Revision von Art. 3 Abs. 3 IRSG notwendig, kombiniert mit einer Ratifikation des Zusatzprotokolls zum europäischen Rechtshilfeübereinkommen und allenfalls einem Rückzug des Vorbehalts im zweiten Zusatzprotokoll zum europäischen Auslieferungsübereinkommen. Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 20. Februar 2013 ist das entsprechende Rechtsetzungsprojekt sistiert, bis die Botschaft zum Steuerstrafrecht vorliegt.

Um den Vorrang der Amtshilfe gegenüber der Rechtshilfe zu wahren, ist im Übrigen wenn immer möglich von Art. 20 Abs. 3 StAhiG Gebrauch zu machen, wonach die erhaltenen Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet werden dürfen, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dem zustimmt. So können die Informationen insbesondere an Strafbehörden weitergeleitet werden. Die ersuchenden Staaten sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine weitere Verwendung der erhaltenen Informationen zu beantragen.

2 Erläuterung zu Artikel 7 Buchstabe c StAhiG

Art. 7 Bst. c

Aus den in Ziff. 1.2 genannten Gründen soll Art. 7 Bst. c StAhiG präzisiert werden. Auf ein Ersuchen soll eingetreten werden können, wenn der ersuchende Staat durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangte Informationen im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens erhalten hat. Hingegen soll auf ein Ersuchen nicht eingetreten werden, wenn der ersuchende Staat sein Ersuchen auf solche Informationen stützt, die er nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens und durch ein aktives Verhalten erlangt hat. Die Voraussetzungen gelten kumulativ. Aktiv verhält sich der ersuchende Staat namentlich dann, wenn er selber Vorkehrungen getroffen hat, um in den Besitz der Informationen zu gelangen, oder wenn er von Dritten angebotene Informationen gegen Entrichtung eines Vorteils entgegengenommen hat. Selber Vorkehrungen getroffen hat er auch dann, wenn er via eine Drittpartei gehandelt hat. Hat der ersuchende Staat solche Informationen aktiv erlangt und damit Amtshilfe geleistet, um die Informationen auf dem Amtshilfeweg «legalisiert» wieder zurückzuerhalten und gestützt darauf ein Ersuchen stellen zu können, so ist sein Verhalten ebenfalls als treuwidrig zu betrachten und gestützt auf Art. 7 Bst. c StAhiG auf das Ersuchen nicht einzutreten.

Nimmt ein Staat Informationen bloss entgegen, ohne aber hierfür Anreize zu setzen bzw. ohne einen Vorteil auszurichten, so ist dies nicht als aktives, sondern als passives Verhalten zu werten. Passiv verhält sich ein Staat auch dann, wenn er die Informationen öffentlich zugänglichen Quellen, wie beispielsweise den Medien, entnimmt. In diesen Fällen ist ein Eintreten auf ein Amtshilfegesuch möglich.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Je nach Anzahl der Ersuchen, die gestützt auf den geänderten Art. 7 Bst. c StAhiG