Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/62: Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten) · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten)

nimmt nur noch eine formelle Prüfung der eingehenden Ersuchen vor, selbst wenn der Verdacht besteht, die dem Ersuchen zugrunde liegenden Informationen könnten illegal erworben worden sein. Damit ist für Luxemburg das Eintreten auf ein Ersuchen eines Partnerstaats allein davon abhängig, ob das Ersuchen «voraussichtlich erhebliche» Informationen betrifft. Selbst ein Informationsaustausch mit einem Staat, der direkt am Datendiebstahl beteiligt ist, wäre somit denkbar.

Mit Art. 8 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 seines Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, SteAHG; LR 353) verfügt Liechtenstein heute über eine materiell mit Art. 7 Bst. c StAhiG vergleichbare Regelung. Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt, in dem die Phase-2-Prüfung noch im Gang ist, noch nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit diese Bestimmung das Gesamtergebnis des Liechtensteiner Länderexamens beeinflusst, ist in diesem Punkt mit einer Debatte zu rechnen. Liechtenstein war nämlich in der Praxis bereits mit Ersuchen gestützt auf gestohlene Bankdaten konfrontiert, wenn auch nicht im selben Ausmass wie die Schweiz.

Die Folgen einer Note «nicht konform» sind nicht zu unterschätzen und haben in der Praxis unmittelbare Auswirkungen. Einerseits bietet eine solche Note anderen Staaten die erforderliche Grundlage für wirtschaftliche Sanktionen. So wurde Luxemburg aufgrund der Note «nicht konform» von Belgien auf eine schwarze Liste gesetzt. Dies bedeutet für belgische Unternehmen, dass sie künftig Transaktionen über 100 000 Euro mit Luxemburg melden müssen. Im Auftrag der G20 bereitet die OECD eine Liste von defensiven Massnahmen vor, die gegen nicht konforme Staaten ergriffen werden können. Dazu gehört beispielsweise die Aufhebung gewisser Abzüge, die Unternehmen gestützt auf DBA gewährt werden. Ausserdem vermeiden internationale Finanzierungorganisationen wie die Weltbank oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wegen des Reputationsrisikos die Zusammenarbeit mit Staaten, die dem internationalen Standard nicht entsprechen. Schliesslich würde eine ungenügende Note auch die Glaubwürdigkeit der Schweiz in internationalen Gremien herabsetzen. Sie würde sich beispielsweise negativ auf die Beurteilung der Schweiz durch die GAFI auswirken und ihre Möglichkeit beeinträchtigen, Allianzen zu bilden und ihre Interessen insbesondere im Rahmen der OECD wirksam und glaubhaft zu vertreten. Die Gefahr der Ergreifung solcher Massnahmen erhöht zudem die Unsicherheiten, die mit der Schweiz als Niederlassungsort für ausländische Unternehmen verbunden sind.

1.2.3 Jüngste Entwicklungen

Seit 2013, als die erste Revision des StAhiG in die Vernehmlassung gegeben wurde, die ebenfalls eine Änderung von Art. 7 Bst. c vorsah, ist viel geschehen.

In einem Moment, als die Problematik der illegalen Erlangung von Bankdaten an Aktualität zu verlieren schien, wurde sie durch die mediale Verbreitung der bei der Bank HSBC gestohlenen Daten im Februar 2015 neu ins Interesse der Öffentlichkeit und der Behörden gerückt. Die Publizität, die dem HSBC-Vorfall zuteil wurde, und politischer Druck könnten dazu führen, dass Staaten vermehrt gestützt auf gestohlene Daten Ersuchen an die Schweiz richten, sei es mittels Amtshilfe oder, wenn keine standardkonforme Informationsaustauschklausel besteht, mittels Rechtshilfe in Strafsachen. Die Zahl der Länder, welche die Liste erhalten haben, wird zudem weiter steigen. Der französische Finanzminister hat im März 2015 angekündigt, Frankreich werde die HSBC-Liste via Amtshilfe zusätzlich zu den 19 Staaten, die sie bereits erhalten haben, an elf weitere Länder übermitteln. Diese Situation birgt das Risiko,