Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/62: Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (gestohlene Daten)
Amtshilfe auch in Zukunft verweigert werden. Im Übrigen ist am 1. Juli 2015 das Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses (AS 2015 1535) in Kraft getreten. Das Gesetz will den Schutz von Bankkundendaten verbessern. Mit dem Gesetz, das auf eine parlamentarische Initiative der FDP-Liberalen Fraktion zurückgeht, kann strenger bestraft werden, wer sich durch die Verletzung des Bankgeheimnisses oder der übrigen Berufsgeheimnisse im Finanzmarktbereich für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil verschafft oder einen solchen zu verschaffen versucht. Die vorgeschlagene Präzisierung stellt einen Kompromiss zwischen den internen Anforderungen und den externen Erfordernissen zur Einhaltung der internationalen Standards dar. Die Präzisierung erlaubt es der Schweiz, den Informationsaustausch mit einem Staat, der an strafbaren Handlungen beteiligt ist, auch weiterhin zu verweigern.
Nach Plan soll die Phase 2 des Schweizer Länderexamens im vierten Quartal 2015 beginnen. Geprüft werden die Amtshilfeersuchen, die zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2015 an die Schweiz gestellt wurden. An den Nichteintretensentscheiden der Vergangenheit wird die vorgeschlagene Präzisierung von Art. 7 Bst. c
StAhiG nichts ändern. Sie zeigt aber den klaren politischen Willen der Schweiz, den internationalen Standard umzusetzen, und sendet ein klares Signal an die Partnerstaaten. Die in den neuen Terms of Reference präzisierten Voraussetzungen für den Informationsaustausch auf Ersuchen (insbesondere für Gruppenersuchen) werden im Übrigen ab 2016 in einem neuen Länderexamen geprüft. Die gestützt auf den geänderten Art. 7 Bst. c StAhiG auszubildende neue Praxis wird die Position der
Schweiz im Hinblick auf dieses kommende Examen verbessern. Schliesslich bietet die vorgeschlagene Präzisierung der Schweiz die Möglichkeit, ein Problem aus der Vergangenheit pragmatisch zu lösen, das in den Amtshilfebeziehungen mit ihren Partnerstaaten eine unverhältnismässige Bedeutung erlangt hat, ihre erzielten Fortschritte im Bereich der steuerlichen Transparenz überschattet und ihrer Reputation abträglich ist.
1.3 Rechtshilfe
Gemäss einem Entscheid des Bundesrats vom 6. Januar 2011 richtet sich die
Rechtshilfepraxis nach der Amtshilfepraxis. Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen hält das Bundesamt für Justiz die jeweils geltende Praxis in einem Rundschreiben fest, das sich an die Rechtshilfevollzugsbehörden (vorab kantonale Staatsanwaltschaften und die Bundesanwaltschaft) richtet. Nach der geltenden Version des Rundschreibens sind Rechtshilfeersuchen abzuweisen, wenn sich ein Strafverfahren und/oder ein Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache auf in der Schweiz oder einem Drittstaat illegal erlangte Daten stützt.
Das Rundschreiben wird auf das Inkrafttreten des geänderten Art. 7 Bst. c StAhiG hin an dessen Wortlaut angepasst.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass trotz der vorgeschlagenen Öffnung in einem konkreten Rechtshilfefall jeweils auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe vorliegen müssen, damit sie bewilligt werden kann. Insbesondere darf kein Ausschlussgrund nach Art. 3 Abs. 3 des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1) gegeben sein (d.h. keine Zusammenarbeit, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Verkürzung fiskalischer Abgaben ist, soweit nicht wiederum ein Abgabebetrug vorliegt). Daneben muss u.a. die Sachverhaltsdarstellung genügen, das Kriterium der doppelten Strafbarkeit bei Zwangsmassnahmen muss erfüllt sein und es darf keine fishing expedition vorliegen. Bezogen auf verschiedene, derzeit