Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/67: Ausnahmen vom Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss Bewilligung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen Erhöhung der Leistung bei der Führerausweiskategorie «A beschränkt» (EU-Klasse A2) · 5 Seiten

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K163-0758

2. Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR 741.31)

Artikel 58 Beitragspflicht und Bemessung

Die Vorschriften über die Finanzierung des Nationalen Versicherungsbüros (NVB) und des Nationalen Garantiefonds (NGF) schränken den Handlungsspielraum des NVB und des NGF bei der Ausgestaltung der Beiträge und bei der Überprüfung der korrekten Beitragserhebung unnötig ein. Zu diesem Schluss kommen sowohl das NVB und der NGF, welche die Höhe der Beiträge bestimmen, als auch die für die Genehmigung der Beiträge zuständige Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; Art. 76a Abs. 2 SVG).

Absatz 1

Der Kreis der von der Beitragspflicht ausgenommenen Fahrzeughalter- und halterinnen wird mit dem Verweis auf Artikel 76a Absatz 4 SVG neu präziser umrissen als bisher in Artikel 59 Absatz 1.

Absatz 2

Im bisherigen Recht können die Beiträge nur in Form von fixen Grundbeträgen (Pauschalbeiträgen) erhoben werden (Art. 58 Abs. 2). Dies schliesst andere Möglichkeiten aus. Eine solche Einschränkung ist aber nicht zwingend. Denkbar wären z.B. auch prozentuale, in Anlehnung an die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungsprämie bemessene Beiträge. Ein Systemwechsel wäre aber kein Grund, von der Gesamtheit der Versicherungsnehmenden höhere Beiträge zu verlangen. Mit den Beiträgen wird der Aufwand finanziert, der NVB und NGF durch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages entsteht. Dieser Aufwand ist unabhängig davon, ob die Beiträge pauschal oder in anderer Form erhoben werden.

Neu sollen die Beiträge nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik berechnet werden. Beaufsichtigt wird diese Berechnung wie bisher durch die FINMA, die auch das Kalkulationsschema genehmigen muss. Dadurch ist eine wirksame Finanzaufsicht gewährleistet.

Artikel 59 Erhebung der Beiträge

Absatz 1

Der erste Satz von Absatz 1 übernimmt materiell unverändert Artikel 59b Absatz 2. Der zweite Satz verpflichtet die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer zur Information der Versicherungsnehmenden über die Höhe der Beiträge. Dies dürfte bereits heute die Regel sein und bedeutet für die Versicherer daher keinen Mehraufwand.

Absatz 2

Die Berücksichtigung unterjähriger Versicherungsperioden gehört zu den anerkannten Regeln der Versicherungstechnik und kann deshalb gestrichen werden.

Neu sollen NVB, NGF und die Versicherer die Zahlungsfristen für die Ablieferung der Beiträge miteinander vereinbaren, ohne dass das Bundesrecht dazu Vorschriften erlässt.

Absatz 3

Die bisher in Absatz 3 enthaltene Zinsregelung wird ersatzlos gestrichen. Stattdessen soll hier der Inhalt von Artikel 59b aufgenommen werden, allerdings nicht mehr detailliert geregelt, sondern als generelle Pflicht zur Lieferung dessen, was erforderlich ist.

Der bisherige Absatz 4 ist rein deklaratorischer Natur und wird ersatzlos aufgehoben.

Artikel 59a Mitwirkung von Behörden

Die den Behörden auferlegten Meldepflichten sind im bisherigen Recht sehr detailliert und abschliessend geregelt. Um künftig besser auf veränderte Verhältnisse reagieren zu können, sollen die Meldepflichten offener formuliert werden.