Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/67: Ausnahmen vom Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss Bewilligung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen Erhöhung der Leistung bei der Führerausweiskategorie «A beschränkt» (EU-Klasse A2) · 5 Seiten
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K163-0758
dienst. Dies wäre für die Feuerwehren jedoch mit einem erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden und würde die bereits heute nicht einfache Rekrutierung von Freiwilligen noch zusätzlich erschweren. Mit der Motion Guhl wird deshalb verlangt, dass für Personen, die zum Führen von Fahrzeugen bei unvorhergesehenen Rettungseinsätzen aufgeboten werden, obwohl sie keinen Dienst haben, die ordentliche Promillegrenze von 0,50 gelten soll. Buchstabe a schafft die geforderte Ausnahme.
Absatz 2 Buchstabe b
Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Motion Guhl hat der Schweizerische Verband für Landtechnik das Begehren gestellt, für die Landwirtschaft ebenfalls eine Ausnahme vom Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss vorzusehen. Die Erfahrungen seit Inkrafttreten des Verbots des Fahrens unter Alkoholeinfluss auf bestimmten Fahrten bzw. mit bestimmten Fahrzeugen hätten gezeigt, dass Landwirte im Verlauf der täglichen Bewirtschaftung ihres Landwirtschaftsbetriebs im gleichen Arbeitsprozess unterschiedlichen Promillegrenzwerten unterstehen, abhängig von der Art des Fahrzeuges und dessen Einsatz. Dies schaffe Unsicherheiten. Es wird zudem vorgebracht, dass die Schaffung einer Ausnahme für Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen gerechtfertigt sei, da diese Fahrzeuge nur mit geringen Geschwindigkeiten unterwegs seien. Unter Berücksichtigung dieser Argumentation und insbesondere der Tatsache, dass das mit tieferen Geschwindigkeiten einhergehende Gefährdungspotential (Masse mal Geschwindigkeit) entsprechend geringer ist, sollen deshalb neu einerseits Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt, andererseits aber auch Fahrten mit den übrigen Fahrzeugen mit geringer Höchstgeschwindigkeit vom Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss ausgenommen werden.
Absatz 2 Buchstabe c
Eine weitere Problemzone bilden Fahrzeuge, mit denen grundsätzlich auch Gütertransporte durchgeführt werden dürfen, deren Hauptzweck aber eine anderer ist, nämlich Arbeiten irgendeiner Art zu verrichten. Diese Fahrzeuge werden nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) den «Arbeitsmotorwagen» gleichgestellt. Auch hier ergeben sich in der Praxis Schwierigkeiten. Bedeutet «gleichgestellt», dass ein Lastwagen damit zum «Arbeitsfahrzeug» wird (und somit die 0,50-Promillgrenze gilt) oder bleibt er ein Lastwagen (unter untersteht somit dem Alkoholfahrverbot)?
Da diese Fahrzeuge einen andern Hauptzweck haben als Gütertransporte, wird vorgeschlagen, die Führer und Führerinnen dieser Fahrzeuge gleich zu behandeln wie diejenigen von reinen Arbeitsmotorwagen und sie deshalb ebenfalls vom Alkoholverbot auszunehmen.
Absatz 3
Entspricht dem bisherigen Absatz 2.
1.2 Zulassung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen (Umsetzung der Motion 14.3761 Derder)
Artikel 94 Absatz 3
Die Motion Derder verlangt, für Elektromotorfahrzeuge eine Ausnahme vom Verbot für öffentliche Rundstreckenrennen vorzusehen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 in Aussicht gestellt, bei Annahme der Motion das Anliegen in der Verkehrsregelnverordnung zu verankern, was hiermit vorgeschlagen wird.
Artikel 95 Absatz 5
Der Bundesrat hat auch dargelegt, dass er den Anliegen der Verkehrssicherheit Rechnung tragen wolle. Daher wird vorgeschlagen, dass bei der Bewilligung - zusätzlich zu den bereits bestehenden Kriterien nach Artikel 52 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Artikel 95 VRV - zwingend eine Höchstgeschwindigkeit festzulegen ist. Die kantonale Bewilligungsbehörde muss zudem mittels geeigneter Auflagen sicherstellen, dass die Einhaltung der verfügten Höchstgeschwindigkeit kontrolliert und durchgesetzt wird. Dieses Kriterium wird heute für bewilligungspflichtige motorsportliche Veranstaltungen in der Praxis bereits gelegentlich verwendet, für Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen soll es zwingend erforderlich sein.