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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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e. des ESM.
3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
Art. 125 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
(Art. 142 Abs. 2 FinfraG)
Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b FinfraG, wenn:
a. diese Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist; oder
b. die Mitteilung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages unerlässlich ist und die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber:
1. die Informationsempfängerin oder den Informationsempfänger darauf hinweist, dass die Insiderinformation nicht ausgenützt werden darf, und
2. die Weitergabe der Insiderinformation und den Hinweis nach Ziffer 1 dokumentiert.
4. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 126 Finanzmarkinfrastrukturen
1 Die Pflichten nach den Artikeln 26–29, 31 und 41–43 sind spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten zu erfüllen.
2 Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum 1. Januar 2017 ohne Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG in Anspruch genommen werden.
Art. 127 Meldung an ein Transaktionsregister
1 Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG gilt gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA:
a. nach 6 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine nicht kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist;
b. nach 9 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei, die nicht klein ist;
c. nach 12 Monaten für: zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen.
2 Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über Handelsplätze oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt wurden, verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 um jeweils 6 Monate.