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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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3 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.
Art. 128 Risikominderungspflichten
1 Die Pflichten zur rechtzeitigen Bestätigung, Portfolioabstimmung, Streitbeilegung und Portfoliokompression nach Artikel 108 Buchstaben a–d FinfraG gelten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung:
a. nach 6 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte unter Gegenparteien, die nicht klein sind;
b. nach 9 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte mit einer kleinen Finanziellen Gegenpartei;
c. nach 12 Monaten: für alle übrigen zu diesem Zeitpunkt offenen Derivatgeschäften.
2 Die Pflicht zur Bewertung offener Derivatgeschäfte nach Artikel 109 FinfraG gilt gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach 6 Monaten für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte.
3 Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nicht für Derivatgeschäfte, die bei Inkrafttreten der Verordnung noch offen sind.
4 Für nach Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossene Derivatgeschäfte gilt die Pflicht zum Austausch von Nachschusszahlungen:
a. für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2016;
b. für alle anderen Gegenparteien: ab dem 1. September 2017 für alle Derivatgeschäfte, die nach dem 1. März 2017 abgeschlossen wurden.
5 Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für nach Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossene Derivatgeschäfte für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzgruppe oder Konzern:
a. für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3 000 Milliarden Franken: vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017;
b. für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2 250 Milliarden Franken: vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018;
c. für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1 500 Milliarden Franken: vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019;
d. für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2020.