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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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Art. 121 Black-out-Perioden

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)

1 Artikel 120 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird:

a. während der Emittent die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt;

b. während zehn Börsentagen vor der öffentlichen Bekanntgabe von Finanzergebnissen; oder

c. mehr als neun Monate nach dem Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses.

2 Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch:

a. einen Effektenhändler, der vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde und ihre Entscheide ohne Beeinflussung durch die Emittentin innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft;

b. eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich bei der Emittentin um eine Effektenhändlerin handelt.

3 Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rückkaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter innerhalb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.

Art. 122 Inhalt des Rückkaufinserats

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)

Das Rückkaufinserat nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Informationen zum Emittenten, insbesondere zu:

1. seiner Identität,

2. dem ausgegebenen Kapital,

3. seiner Beteiligung am eigenen Kapital,

4. den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 120 FinfraG;

b. Art, Zweck und Gegenstand des Rückkaufprogramms;

c. den Zeitplan.

Art. 123 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)

Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren und unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn: