Vorlage

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 45Fedlex · Vorlage

weist die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Es setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung.

2 Die Bekanntmachung ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

3 Treten Aktionärinnen und Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig.

4 Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen.

4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation

Art. 119 Gegenstand

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)

Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 142 Absatz 1 und 143 Absatz 1 FinfraG fallen.

Art. 120 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)

1 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 121 zulässig, wenn:

a. das Rückkaufprogramm höchstens drei Jahre dauert;

b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt;

c. der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;

d. der Kaufpreis nicht höher ist als:

1. der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie, oder

2. der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Ziffer 1 liegt;

e. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauktion keine Kurse gestellt werden;