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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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3. Gebührenverordnung vom 23. September 199623 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibungund Konkurs

Art. 58–60

Aufgehoben

4. Verordnung vom 30. November 200124 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei

Art. 6 Abs. 2 Bst. f und h

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung von deren gesetzlichen Aufgaben unaufgefordert weitergeben:

f. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200725, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;

h. Aufgehoben

5. JANUS-Verordnung vom 15. Oktober 200826

Art. 19 Abs. 2 Bst. e und f

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:

e. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200727, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;

f. Aufgehoben

23 SR 281.35

24 SR 360.1

25 SR 956.1

26 SR 360.2

27 SR 956.1