Vorlage
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 54Fedlex · Vorlage
6. Bundesratsbeschluss vom 12. April 195728 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen
Art. 2 Abs. 4
4 Bei Stiftungen sowie Bewilligungsträgern nach den Finanzmarktgesetzen gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200729 (Finanzmarktgesetzen) ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich.
Art. 13 Abs. 3
3 Das oberste Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat, Bankrat, Geschäftsführer, Stiftungsrat u. dgl.) kann, vor oder nach der Sitzverlegung, ohne Ermächtigung durch die Generalversammlung oder durch die Aufsichtsbehörde über Stiftungen sowie Bewilligungsträgern nach den Finanzmarktgesetzen, Organe oder besondere Vertreter ernennen und ihnen diejenigen Vollmachten und Befugnisse erteilen, die es für nötig hält.
Art. 16 Abs. 3
3 Die Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung von Bewilligungsträgern nach den Finanzmarktgesetzen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Einholung dieser Genehmigung infolge einer bereits durchgeführten oder bevorstehenden feindlichen Besetzung des ganzen Gebietes oder eines Teils der Schweizerischen Eidgenossenschaft unmöglich ist.
Art. 19 Abs. 3
3 Die fiduziarische Abtretung und die Errichtung eines Trusts oder eines ähnlichen Rechtsgebildes ist in Bezug auf Vermögen von Stiftungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 84 des Zivilgesetzbuches30 und in Bezug auf Vermögen von Bewilligungsträgern nach den Finanzmarktgesetzen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Genehmigung zu unterbreiten, es sei denn, dass die Einholung dieser Genehmigung infolge einer bereits durchgeführten oder bevorstehenden feindlichen Besetzung des ganzen Gebietes oder eines Teils der Schweizerischen Eidgenossenschaft unmöglich ist.
28 SR 531.54
29 SR 956.1
30 SR 210