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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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desverwaltung, Schadenregulierung, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie und Vermögensanlage.
Art. 206a Konkurs
Die Funktionen einer Konglomeratsgesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie für die Weiterführung bedeutsamer Geschäftsprozesse notwendig sind namentlich in den Bereichen Zeichnung von Risiken, Bestandesverwaltung, Schadenregulierung, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie und Vermögensanlage.