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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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2 Direkt unterstellte Finanzintermediäre, die Handel betreiben, dürfen für den Handelsbereich folgende Aufwände in Abzug bringen:

a. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Bestandsänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Materialaufwand;

b. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte.

Art. 39a

Aufgehoben

Art. 39b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1 Für Handels- und Nachhandelsfinanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201548 gelten für die Erhebung von Grund- und Zusatzabgaben ab dem 1. Januar 2016 die Artikel 19a bis 19d.

2 Handels- und Nachhandelsfinanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes unterliegen der Abgabepflicht ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder Bewilligung.

Anhang Ziff. 1 1.1, 1.2, und 1.6–1,10

in Franken

1 Bereich der Banken

1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank

oder Effektenhändler (Art. 2 und 3 des Bankengesetzes

vom 8. Nov. 193449, BankG; Art. 10 des Börsengesetzes

vom 24. März 1995 50, BEHG) 10 000-100 000

1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für

Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine

qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG;

Art. 10 Abs. 6 BEHG) 3 000-30 000

1.6 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesell-

schaftsverträgen oder Reglementen einer Bank oder eines

Effektenhändlers (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 10 Abs. 6

BEHG) 500-10 000

47 SR 220

48 SR 958.1

49 SR 952.0

50 SR 954.1