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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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2 Direkt unterstellte Finanzintermediäre, die Handel betreiben, dürfen für den Handelsbereich folgende Aufwände in Abzug bringen:
a. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Bestandsänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Materialaufwand;
b. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte.
Art. 39a
Aufgehoben
Art. 39b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
1 Für Handels- und Nachhandelsfinanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201548 gelten für die Erhebung von Grund- und Zusatzabgaben ab dem 1. Januar 2016 die Artikel 19a bis 19d.
2 Handels- und Nachhandelsfinanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes unterliegen der Abgabepflicht ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder Bewilligung.
Anhang Ziff. 1 1.1, 1.2, und 1.6–1,10
in Franken
1 Bereich der Banken
1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank
oder Effektenhändler (Art. 2 und 3 des Bankengesetzes
vom 8. Nov. 193449, BankG; Art. 10 des Börsengesetzes
vom 24. März 1995 50, BEHG) 10 000-100 000
1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für
Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine
qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG;
Art. 10 Abs. 6 BEHG) 3 000-30 000
1.6 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesell-
schaftsverträgen oder Reglementen einer Bank oder eines
Effektenhändlers (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 10 Abs. 6
BEHG) 500-10 000
47 SR 220
48 SR 958.1
49 SR 952.0
50 SR 954.1