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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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2. 60 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von weniger als 20 Millionen Franken.
Art. 19b Zusatzabgaben
Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:
a. im Bereich der Handelsfinanzmarktinfrastrukturen: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;
b. im Bereich der Nachhandelsfinanzmarktinfrastrukturen: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag.
Art. 19c Berechnung der Zusatzabgaben
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom …44 gemeldet werden müssen.
Art. 19d Bruttoertrag
Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts45.
Art. 31 Abs. 1 Einleitung
1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts46 abzüglich der Erträge aus:
Art. 33 Abs. 3
3 Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens 50 000 Franken:
Art. 34 Abs. 1 und 2
1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts47. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.
44 SR ...
45 SR 220
46 SR 220