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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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sellschaften sowie der übrigen Banken und Effektenhändler je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.
Art. 18 Abs. 2
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom …42 gemeldet werden müssen.
Art. 19
Ausländische Banken und Effektenhändler müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
Gliederungstitel vor Art. 19a
2a. Abschnitt: Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 19a Grundabgabe
1 Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
a. für Börsen und multilaterale Handelssysteme:
1. 300 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken,
2. 100 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme zwischen 25 und 50 Millionen Franken,
3. 15 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
b. für zentrale Gegenparteien:
1. 250 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken,
2. 100 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken;
c. für Zentralverwahrer 250 000 Franken;
d. für Transaktionsregister 60 000 Franken;
e. für nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201543 von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme:
1. 100 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von mindestens 20 Millionen Franken,
42 SR ...
43 SR 958.1