Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Derivatgeschäfte über eine Börse oder ein anderes Handelssystem zu handeln, so enthält das FinfraG die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Deren Inkraftsetzung soll aber erst erfolgen, wenn diese Pflicht auch in den Partnerstaaten eingeführt ist.
1.2. Ausführungsbestimmungen
Die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FinfraG. Diese folgen weitestgehend dem Aufbau des Gesetzes und orientieren sich einerseits am bestehenden Ausführungsrecht – Börsenverordnung (BEHV4), Bankenverordnung (BankV5) und Nationalbankverordnung (NBV6) – sowie andererseits an einschlägigen internationalen Vorgaben. Zu letzteren zählen insbesondere die «Principles for financial market infrastructures» (PFMI) vom April 20127, die «Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions» vom 15. Oktober 20148 sowie einzelne Richtlinien und Verordnungen der EU (v.a. MiFID II9, MiFIR10, EMIR11, CSDR12, MAR13). Soweit Bestimmungen aus der BEHV, der BankV und der NBV übernommen werden, ist ergänzend auf die entsprechenden Erläuterungen hinzuweisen.
Weitere Ausführungsbestimmungen sind wie bis anhin in der NBV sowie in einer neuen Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) vorgesehen, welche die bestehende BEHV-FINMA14 ablösen soll. Während die NBV gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 FinfraG besondere Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen statuiert, regelt die FinfraV-FINMA – wie schon die BEHV-FINMA – Einzelheiten zur Aufzeichnungs- und Meldepflicht (Art. 38 f. FinfraG; Art. 15 BEHG), zur Abrechnungspflicht über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG), zur Offenlegung von Beteiligungen (Art. 120 FinfraG) sowie zur Unterbreitung eines Angebots (Art. 135 Abs. 4 FinfraG).
1.3. Rechtsvergleich
1.3.1. Allgemeines
Die internationale Verflechtung Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen und Teilnehmer im Derivatehandel – insbesondere mit der EU – ist in der Botschaft dargelegt (vgl. Kap. 3.1 der Botschaft). Die relevanten Erlasse in der EU in diesen Bereichen und der Rechtsvergleich mit der vorgeschlagenen Regulierung im FinfraG finden sich in Kapitel 1.4 der Botschaft.
Gemäss Ziffer 1.4.6.3 der Botschaft ist davon auszugehen, dass mit dem FinfraG eine äquivalente schweizerische Regulierung geschaffen wird. Im Regulierungsvorschlag wurde dem Bundesrat verschiedentlich die Kompetenz eingeräumt, Konkretisierungen in den Ausfüh-
4 SR 954.11
5 SR 952.02
6 SR 951.131
7 www.bis.org > publications > CPMI > No 101
8 www.financialstabilityboard.org > publications > documents 2014
9 RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
10 VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012
11 VERORDNUNG (EU) Nr. 648/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
12 VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012
13 VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission