Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

Pflichten, welche sich vorab gegen die negativen Auswirkungen des Algorithmischen Handels (und damit auch des Hochfrequenzhandels) richten. Die Artikel 47, 48 Absätze 1–5, 7–9 und 11 sowie 49 MIFID II enthalten Vorgaben, die den ordnungsgemässen Handel regulieren. In Artikel 17 Absatz 7, 48 Absatz 12 sowie 49 Absätze 3 und 4 MIFID II wird die ESMA jeweils beauftragt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu Handen der Europäischen Kommission auszuarbeiten, welche die Anforderungen in den Artikeln 17, 48 und 49 MIFID II weiter präzisieren. Diese technischen Regulierungsstandards stehen derzeit noch aus.

Die Pflichten in den Artikeln 30 und 31 FinfraV orientieren sich massgeblich an den in MIFID II enthaltenen Vorgaben. Dies im Hinblick darauf, einer äquivalenten Ausgestaltung des Schweizer Regulierungsrahmens weiter gerecht zu werden. Damit wird der Weg für die Handelsplätze vorbereitet, um im Rahmen deren Selbstregulierungskompetenz den Äquivalenzansatz weiter zu verfolgen. Um dies sicherzustellen, wird sich die Selbstregulierung der Handelsplätze auch an den einschlägigen technischen Regulierungsstandards in der EU orientieren müssen.

1.3.4. Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Die in Artikel 36 FinfraV enthaltene Konkretisierung der Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer orientiert sich an Artikel 25 Absatz 1 MIFID II. Demnach hat der Teilnehmer die erforderlichen Angaben über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Effekten, die für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt wurden, aufzeichnen. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, damit die FINMA bei der Festlegung der konkret erforderlichen Angaben und der Aufzeichnungsform (Art. 36 Abs. 2 FinfraV) die gleichwertige Ausgestaltung der schweizerischen Regulierung weiterverfolgen kann.

Artikel 37 FinfraV führt die Meldepflicht der Teilnehmer aus. Die in Absatz 1 enthaltenen Anforderungen bezüglich Inhalt der Meldung reflektieren weitgehend die geforderten Angaben in Artikel 26 Absatz 3 MIFID II. Weitere Konkretisierungen bezüglich der Meldepflicht – insbesondere auch mit Ziel einer gleichwertigen Ausgestaltung der schweizerischen Regulierung – obliegen gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 FinfraG der FINMA.

1.3.5. Schwellenwerte beim Derivatehandel

Gegenparteien haben OTC-Derivatgeschäfte über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abzurechnen. Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien oder bei Geschäften solcher Parteien untereinander. Wann eine Gegenpartei als kleine Finanzielle resp. kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei gilt, hängt u.a. davon ab, ob die gleitende Bruttodurchschnittsposition in den massgebenden ausstehenden OTC-Derivatgeschäften (bei kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien) bzw. aller ausstehenden Derivatgeschäfte (bei kleinen Finanziellen Gegenparteien) über eine gewisse Zeitspanne hinweg unter dem jeweiligen Schwellenwert liegt. Artikel 100 FinfraG hat dem Bundesrat die Konkretisierung dieser Schwellenwerte übertragen.

Die Schwellenwerte für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien sollen in Artikel 84 FinfraV in Anlehnung an die Clearingschwellen in Artikel 11 der Delegierten Verordnung Nr. 149/201315 festgelegt werden, um einer gleichwertigen Ausgestaltung der Schweizer Regulierung Rechnung zu tragen. Auch die Definition der Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken (Art. 83 FinfraV), welche bei der Berechnung der Durchschnittsbruttoposition nicht einberechnet werden, entsprechen weitgehend der Definition im Europäischen Recht (Art. 10 der Delegierten Verordnung Nr. 149/2013).

Mit der Einführung von kleinen finanziellen Gegenparteien geht die Schweizer Regulierung

15 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 149/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte