Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

weniger weit als das Europäische Recht (vgl. Ziff. 1.4.6.2 der Botschaft). Mit dieser Ausnahme soll – mit Blick auf die zahlreichen kleinen Banken, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen – dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass deren Derivatehandelstätigkeit vom Umfang her kein Systemrisiko darstellen kann. Um das Systemrisiko ausschliessen zu können, wurde der Schwellenwert für diese Kategorie auf CHF 8 Mrd. festgesetzt, was dem Schwellenwert für die Pflicht zum Einschiessen von Ersteinschusszahlungen nach den Empfehlungen der BCBS/IOSCO entspricht.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1. 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand

In diesem Artikel wird der massgebliche Regelungsinhalt der Verordnung angegeben. Die Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote und die Ausnahmen von den Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation werden dabei grundsätzlich unverändert aus der BEHV in die FinfraV überführt.

Artikel 2 Begriffe

Absatz 1 übernimmt zur Bestimmung des gemäss Artikel 2 Buchstabe b FinfraG für die Effektenqualität massgebenden Kriteriums der Vereinheitlichung und Eignung zum massenweisen Handel jene Umschreibung, wie sie heute in Artikel 4 BEHV vorgesehen ist. Die entsprechende Fungibilität ist namentlich gegeben, wenn Struktur (Zinssatz, Laufzeit) und Stückelung (Betrag) identisch sind. Von Artikel 2 Buchstabe b FinfraG sowie Artikel 2 Absatz 1 FinfraV abzugrenzen ist die rechtliche und operationelle Standardisierung von Derivaten gemäss Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a FinfraG.

In Absatz 2 wird exemplarisch aufgeführt, von welchen Basiswerten der Preis eines Derivats abhängen kann. Die Aufzählung folgt dem geltenden Artikel 5 BEHV. Sind einzelne Parameter flexibel bestimmbar, liegt in der Regel keine hinreichende Vereinheitlichung und Eignung zum massenweisen Handel im Sinne von Absatz 1 vor.

In den Absätzen 3 und 4 werden insbesondere die von den Derivaten abzugrenzenden Kassageschäfte näher definiert, welche nach allgemeinem Verständnis sofort oder innerhalb marktüblicher oder regulatorisch vorgegebener Fristen (vgl. bspw. Art. 11 Abs. 3 Bst. c BEG16) nach Abschluss zahl- oder übertragbar sind.

Was die Ausnahme für Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas angeht (Abs. 3 Bst. b), so ist zu bemerken, dass in der EU solche Geschäfte (sog. Energiegrosshandelsprodukte), die physisch erfüllt werden müssen, nicht der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und somit auch nicht der Derivateregulierung (EMIR) unterstellt, wenn sie über organisierte Handelssysteme (OTF) gehandelt werden. Es besteht kein Anlass, diese Regelung nicht auch in der Schweiz zu übernehmen.

Die Bestimmung schafft in Absatz 4 Buchstabe c zudem Klarheit in Bezug auf Geschäfte, die kontinuierlich verlängert werden (also solche, bei denen kein tatsächlicher Austausch der Währungen erfolgt, sondern die offene Position jeweils vor Verfall verlängert bzw. «gerollt» wird – sogenanntes «rolling spot»). Sofern eine solche Verlängerung aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung erfolgt, die bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion besteht, ist das Geschäft als Derivat zu qualifizieren. In den übrigen Fällen ist auch bei Verlängerung weiterhin von einem Kassageschäft auszugehen. Im Ergebnis wissen somit die Gegenparteien im Zeitpunkt der Eingehung des Geschäftes, ob das Geschäft in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt oder nicht.

16 SR 957.1