Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
rungsbestimmungen, d.h. in der FinfraV, vorzunehmen. Diese Konkretisierungen sollen mit dem bereits im FinfraG verfolgten Ansatz, grundsätzlich eine gleichwertige Regulierung mit derjenigen der EU zu schaffen, einhergehen. Im Einzelnen:
1.3.2. Vor- und Nachhandelstransparenz
Finanzmarktinfrastrukturen haben in Bezug auf Aktien und andere Effekten Vorhandelstransparenzanforderungen einzuhalten (Art. 29 und 46 FinfraG; Art. 26, 27 und 42 FinfraV). Diese Anforderungen entsprechen ebenso den Entwicklungen in der EU (Art. 3 und 8 MiFIR) wie die Vorschriften in Bezug auf die Nachhandelstransparenz im Allgemeinen (Art. 29 und 46 FinfraG; Art. 28 und 43 FinfraV; Art. 6 und 10 MiFIR). Ausnahmen von den Transparenzanforderungen sowie auch die Möglichkeiten zur verspäteten Veröffentlichung von Nachhandelstransparenzdaten haben die Schweizer Handelsplätze in ihren Reglementen festzuhalten (Art. 29 Abs. 3 FinfraG; Art. 26 Abs. 4, 27 und 28 Abs. 4 FinfraV), womit – ähnlich wie unter MiFIR (vgl. insb. Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 MiFIR) – eine Genehmigung durch die FIN-MA als Aufsichtsbehörde verbunden ist (vgl. Art. 27 Abs. 4 FinfraG sowie Art. 24 FinfraV).
Die FinfraV sieht spezifische Ausnahmemöglichkeiten von den Transparenzpflichten vor, welche weitgehend den in der EU geltenden Ausnahmebestimmungen entsprechen. So sind Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz bei Aktien bzw. Eigenkapitalinstrumenten bei Vorliegen von Referenzkurssystemen, bei Aufträgen mit vergleichsweise grossen Volumen sowie bei der Formalisierung bereits ausgehandelter Geschäfte oder bei Effekten, für welche kein liquider Markt besteht, möglich (Art. 29 Abs. 3 FinfraG; Art. 26 Abs. 4 FinfraV; Art. 4 Mi-FIR). In der EU kommt zudem eine Begrenzung der Ausnahmemöglichkeiten zur Anwendung, indem bei Erreichen bestimmter relativer Marktanteile eine Ausnahme von der Vorhandelstransparenzpflicht bei Eigenkapitalinstrumenten nicht mehr möglich ist (Art. 5 MiFIR). Für Nichteigenkapitalinstrumente bzw. andere Effekten sind Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz dann zulässig, wenn dies im Reglement des Handelsplatzes vorgesehen ist und es sich lediglich um Interessenbekundungen, um nicht der Handelspflicht unterliegende Derivate oder um Effekten ohne liquiden Markt handelt (Art. 27 Abs. 2 FinfraV). Vergleichbare Ausnahmen legt auch Art. 9 MiFIR fest. Ausserdem statuiert Artikel 27 Absatz 4 FinfraV – wie auch Artikel 8 Absatz 1 MiFIR – eine Ausnahme für Geschäfte mit Derivaten von nichtfinanziellen Gegenparteien, mittels derer objektiv messbare Risiken vermindert werden sollen und die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder -finanzierung der Gegenpartei stehen.
In Bezug auf die Nachhandelstransparenz sehen FinfraG und FinfraV eine möglichst zeitnahe Veröffentlichung der am jeweiligen Handelsplatz getätigten Abschlüsse vor, was auch dem Grundsatz in der EU entspricht (Art. 29 und 46 FinfraG; Art. 28 und 43 FinfraV; Art. 6 und 10 MiFIR). Eine spätere Veröffentlichung ist gemäss Artikel 28 FinfraV sowie Artikel 7 und 11 MiFIR dann möglich, wenn es sich um einen Auftrag mit grossem Volumen handelt, wenn für die in Frage stehende Effekte kein liquider Markt besteht, wenn das Geschäft über den für die betreffende Effekte typischen Umfang hinausgeht oder wenn der Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde – wobei die Unterscheidung in Klein- oder Grossanleger hierbei Berücksichtigung finden muss.
1.3.3. Anforderungen an die Handelstätigkeit / Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
Ein Handelsplatz hat gemäss Artikel 30 Absatz 2 FinfraG wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden. Auf dieser Gesetzesgrundlage basieren Artikel 30 und 31 FinfraV, wobei Artikel 30 FinfraV generell den geordneten Handel sicherstellen will und sich Artikel 31 FinfraV insbesondere gegen die negativen Auswirkungen des Algorithmischen Handels bzw. des Hochfrequenzhandels richtet. Ähnliches wie für den Handelsplatz gilt für den Betreiber eines organisierten Handelssystems, auf den die Bestimmungen ebenfalls anwendbar sind (vgl. Art. 45 Abs. 2 FinfraG i.V.m. Art. 40 f. FinfraV).
Im Europäischen Recht enthalten Artikel 17 sowie Artikel 48 Absätze 6, 9 und 10 MIFID II