Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Artikel 3 Wesentliche Gruppengesellschaften
Die Regelung der Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Funktionen gemäss Artikel 3 Absatz 2 FinfraG entspricht grundsätzlich jener, wie sie im Rahmen des Financial Stability Board (FSB) vorgesehenen ist (vgl. das Konsultativdokument zur «Assessment Methodology for the Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions» vom 28. August 201317). Jedoch ist nicht verlangt, dass die betroffenen Geschäftsprozesse auch systemisch bedeutsam im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 FinfraG sind. Die Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat gemäss Artikel 3 Absatz 3 FinfraG die Aufgabe, bei den jeweiligen Finanzgruppen die wesentlichen Gesellschaften konkret zu bezeichnen. Die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses soll Dritte darüber in transparenter Weise informieren.
2.2. 2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2.2.1. 1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
2.2.1.1. 1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen
Artikel 4 Bewilligungsgesuch
Die Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 17 BEHV. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, so dass insbesondere auch ein Geschäftsplan verlangt werden kann. Die FIN-MA legt fest, welche Angaben und Unterlagen jeweils erforderlich sind, und kann den Gesuchstellern bspw. Wegleitungen, Mustergesuche o.ä. zur Verfügung stellen. Die Angaben und Unterlagen müssen es der FINMA ermöglichen, die Erfüllung der einschlägigen Bewilligungsvoraussetzungen zu beurteilen.
Artikel 5 Änderung der Tatsachen
Grösstenteils übernommen und gestrafft wird der bestehende Artikel 25 BEHV. Eine Übersicht der melde- und bewilligungspflichtigen Tatbestände bei Börsen und Effektenhändlern bietet das FINMA-Rundschreiben 2008/118. Zu melden sind namentlich Wechsel bei den Organen für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie für die Geschäftsführung.
Artikel 6 Geschäftsbereich
Die Umschreibung des Geschäftsbereichs ist für die Bewilligungserteilung sowie die Ausübung der Aufsicht durch die FINMA und der allfälligen Überwachung durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) von Bedeutung. So sind namentlich die Corporate Governance und das Risikomanagement auf die im In- und Ausland vorgesehenen Geschäftsaktivitäten auszurichten. Die Bestimmung entspricht Artikel 9 BankV sowie Artikel 18 Absätze 1 und 3 BEHV.
Artikel 7 Ort der Leitung
Die Anforderungen an den Ort der Leitung finden sich bereits im geltenden Recht (vgl.
Art. 21 BEHV sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. d BankG und Art. 10 BankV). Die verlangte Mindestpräsenz soll eine wirksame Beaufsichtigung und Überwachung sowie deren Durchsetzung ermöglichen.
Was Finanzgruppen anbelangt, verweist Artikel 15 Absatz 3 FinfraG auf Artikel 3d–3g BankG. Die einschlägigen Ausführungsbestimmungen finden sich in Artikel 21–24 BankV und sind demnach – ohne jene zu den Finanzkonglomeraten – auch für Finanzmarktinfrastrukturen einschlägig. Während Artikel 23 Absatz 2 BankV die Möglichkeit einer gesamten oder teilweisen Ausnahme von der konsolidierten Aufsicht statuiert, sind jedoch bei Finanzmarktinfrastrukturen von Gesetzes wegen keine Ausnahmemöglichkeiten bei der Einzelinstitutsaufsicht vorgesehen.
17 www.financialstabilityboard.org > publications > documents 2013
18 www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben